Norm
GBG §57Rechtssatz
Der Löschungsantrag nach § 57 Abs 1 GBG kann nicht nur innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechtskraft, sondern auch schon nach dem Eintragungsbeschluß und vor Eintritt seiner Rechtskraft gestellt werden (so bereits SZ 14/172).Der Löschungsantrag nach Paragraph 57, Absatz eins, GBG kann nicht nur innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechtskraft, sondern auch schon nach dem Eintragungsbeschluß und vor Eintritt seiner Rechtskraft gestellt werden (so bereits SZ 14/172).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0060998Dokumentnummer
JJR_19720627_OGH0002_0050OB00118_7200000_003