Norm
ABGB §1491Rechtssatz
Gibt der Dienstgeber auf die Lohnforderung des ehemaligen Dienstnehmers zur Antwort, daß er bereit sei, diesen Anspruch zu erfüllen, wenn der Dienstnehmer die Arbeit bei ihm wiederaufnehmen sollte, so ist dies gleichbedeutend mit der Ablehnung dieser Lohnforderung. Eine Verfallfrist, für deren Beginn die Ablehnung einer Forderung entscheidend ist, beginnt also mit einer solchen Erklärung zu laufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034558Dokumentnummer
JJR_19720627_OGH0002_0040OB00039_7200000_002