RS OGH 1972/6/27 4Ob39/72 (4Ob40/72, 4Ob41/72)

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Veröffentlicht am 27.06.1972
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Norm

ABGB §1491

Rechtssatz

Gibt der Dienstgeber auf die Lohnforderung des ehemaligen Dienstnehmers zur Antwort, daß er bereit sei, diesen Anspruch zu erfüllen, wenn der Dienstnehmer die Arbeit bei ihm wiederaufnehmen sollte, so ist dies gleichbedeutend mit der Ablehnung dieser Lohnforderung. Eine Verfallfrist, für deren Beginn die Ablehnung einer Forderung entscheidend ist, beginnt also mit einer solchen Erklärung zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 39/72
    Entscheidungstext OGH 27.06.1972 4 Ob 39/72
    Veröff: SozM IC,823

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034558

Dokumentnummer

JJR_19720627_OGH0002_0040OB00039_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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