Norm
FinStrG §19Rechtssatz
Der Wertersatz (§ 19 FinStrG) ist keine Strafe, sondern eine Sanktion sui generis mit Schadenersatzcharakter (SSt 34/70, 34/74; 13 Os 8/72). Es ist daher unzulässig, die Höhe des zwingend aufzuerlegenden Wertersatzes etwa durch eine niedere Geldstrafe auszugleichen, weil es sich hiebei um inkommensurable Unrechtsfolgen handelt.Der Wertersatz (Paragraph 19, FinStrG) ist keine Strafe, sondern eine Sanktion sui generis mit Schadenersatzcharakter (SSt 34/70, 34/74; 13 Os 8/72). Es ist daher unzulässig, die Höhe des zwingend aufzuerlegenden Wertersatzes etwa durch eine niedere Geldstrafe auszugleichen, weil es sich hiebei um inkommensurable Unrechtsfolgen handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085976Dokumentnummer
JJR_19720628_OGH0002_0110OS00057_7200000_005