RS OGH 1972/6/28 5Ob106/72

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Veröffentlicht am 28.06.1972
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Norm

ZPO §405 DIIIe

Rechtssatz

Gegenüber dem Begehren nach Rückstellung einer Ware am Wohnort oder Geschäftsort des Klägers ist der Ausspruch, der Beklagte habe die Ware an seinem eigenen Wohnort zur Übernahme bereitzuhalten, ein minus und kein aliud.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 106/72
    Entscheidungstext OGH 28.06.1972 5 Ob 106/72
    Veröff: JBl 1973,257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041163

Dokumentnummer

JJR_19720628_OGH0002_0050OB00106_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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