Norm
ABGB §877Rechtssatz
Die Verbindlichkeiten, die beiden Teilen aus der Aufhebung des Vertrages ex tunc erwachsen, sind keine Verbindlichkeiten aus dem aufgehobenen Vertrage. Erfüllungsort ist daher auch nicht der Ort, an dem der Vertrag auf Grund der Vereinbarung der Parteien zu erfüllen war. Der Erwerber hat vielmehr die Sache an dem Ort zurückzustellen, wohin sie auf Grund des Vertrages gebracht worden ist, also am Bestimmungsort , wenn sie sich tatsächlich noch dort befindet. Dieser ist der durch die "Natur" (§§ 905, 1420 ABGB) der Sache bestimmte Erfüllungsort. Bei Leistungen Zug um Zug hat im Zweifel der Ort der Leistung auch für die Gegenleistung zu gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0016359Dokumentnummer
JJR_19720628_OGH0002_0050OB00106_7200000_001