RS OGH 1972/6/28 5Ob106/72, 4Ob586/81, 1Ob2032/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1972
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Norm

ABGB §877
ABGB §905 IC
ABGB §1052 B2

Rechtssatz

Die Verbindlichkeiten, die beiden Teilen aus der Aufhebung des Vertrages ex tunc erwachsen, sind keine Verbindlichkeiten aus dem aufgehobenen Vertrage. Erfüllungsort ist daher auch nicht der Ort, an dem der Vertrag auf Grund der Vereinbarung der Parteien zu erfüllen war. Der Erwerber hat vielmehr die Sache an dem Ort zurückzustellen, wohin sie auf Grund des Vertrages gebracht worden ist, also am Bestimmungsort , wenn sie sich tatsächlich noch dort befindet. Dieser ist der durch die "Natur" (§§ 905, 1420 ABGB) der Sache bestimmte Erfüllungsort. Bei Leistungen Zug um Zug hat im Zweifel der Ort der Leistung auch für die Gegenleistung zu gelten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 106/72
    Entscheidungstext OGH 28.06.1972 5 Ob 106/72
    Veröff: JBl 1973,257
  • 4 Ob 586/81
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 586/81
    Ähnlich; nur: Die Verbindlichkeiten, die beiden Teilen aus der Aufhebung des Vertrages ex tunc erwachsen, sind keine Verbindlichkeiten aus dem aufgehobenen Vertrage. Erfüllungsort ist daher auch nicht der Ort, an dem der Vertrag auf Grund der Vereinbarung der Parteien zu erfüllen war. Der Erwerber hat vielmehr die Sache an dem Ort zurückzustellen, wohin sie auf Grund des Vertrages gebracht worden ist, also am Bestimmungsort, wenn sie sich tatsächlich noch dort befindet. Dieser ist der durch die "Natur" (§§ 905, 1420 ABGB) der Sache bestimmte Erfüllungsort. (T1) Beisatz: Es ist zu prüfen, ob sich aus der Natur und dem Zweck des Rückabwicklungsgeschäftes ein Erfüllungsort ergibt. (T2)
  • 1 Ob 2032/96x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2032/96x
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0016359

Dokumentnummer

JJR_19720628_OGH0002_0050OB00106_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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