Rechtssatz
Der Beschenkte hat die vorhandene Bereicherung herauszugeben. Grober Undank macht den Beschenkten zum unredlichen Besitzer, weshalb sich der Umfang seiner Haftung für sie Rückstellung der geschenkten Sache nach den Regeln der §§ 335, 336 ABGB richtet.Der Beschenkte hat die vorhandene Bereicherung herauszugeben. Grober Undank macht den Beschenkten zum unredlichen Besitzer, weshalb sich der Umfang seiner Haftung für sie Rückstellung der geschenkten Sache nach den Regeln der Paragraphen 335, 336, ABGB richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019013Im RIS seit
28.06.1972Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023