Norm
ZPO §30 Abs1Rechtssatz
Wird innerhalb der nach § 38 ZPO gesetzten Frist der Nachweis der Bevollmächtigung durch eine Vollmachtsurkunde nicht erbracht, so ist § 84 ZPO nicht heranzuziehen, weil es sich nicht um ein Formgebrechen handelt.Wird innerhalb der nach Paragraph 38, ZPO gesetzten Frist der Nachweis der Bevollmächtigung durch eine Vollmachtsurkunde nicht erbracht, so ist Paragraph 84, ZPO nicht heranzuziehen, weil es sich nicht um ein Formgebrechen handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035780Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0020OB00128_7200000_003