Norm
StPO §285a Z1Rechtssatz
Die Anordnung eines (gesonderten) Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung gemäß § 296 Abs 3 StPO ausschließlich über die mit einer bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Zurückweisung der Beschwerde (auch) auf § 285 d Abs 1 Z 2 StPO gründet; stützt sie sich hingegen nur auf § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 1 oder 2 StPO, so sind zu einer meritorischen Entscheidung über die Berufung die Akten im Sinne des § 285 b Abs 6 StPO an den zuständigen Gerichtshof II.Instanz zu leiten.Die Anordnung eines (gesonderten) Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung gemäß Paragraph 296, Absatz 3, StPO ausschließlich über die mit einer bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Zurückweisung der Beschwerde (auch) auf Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO gründet; stützt sie sich hingegen nur auf Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, oder 2 StPO, so sind zu einer meritorischen Entscheidung über die Berufung die Akten im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO an den zuständigen Gerichtshof römisch zwei.Instanz zu leiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100076Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0090OS00065_7200000_001