Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Bei Durchfuhrsendungen im Eisenbahnverkehr gilt nur jenes Transitgut als "im vereinfachten Ansageverfahren" ordnungsgemäß gestellt, das in den Bahnbegleitpapieren zumindest seiner handelsüblichen Benennung entsprechend angeführt ist, wobei die aus unrichtigen Angaben resultierende deliktische Haftung der für die bezügliche Erklärung verantwortlichen Person durch die dem Eisenbahnunternehmer obliegende physische Erfüllung der Stellungspflicht in keiner Weise berührt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0083553Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0090OS00083_7100000_002