RS OGH 1972/6/29 9Os83/71

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Veröffentlicht am 29.06.1972
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Norm

FinStrG §35 Abs1
ZollG §48
ZollG §129

Rechtssatz

Bei Durchfuhrsendungen im Eisenbahnverkehr gilt nur jenes Transitgut als "im vereinfachten Ansageverfahren" ordnungsgemäß gestellt, das in den Bahnbegleitpapieren zumindest seiner handelsüblichen Benennung entsprechend angeführt ist, wobei die aus unrichtigen Angaben resultierende deliktische Haftung der für die bezügliche Erklärung verantwortlichen Person durch die dem Eisenbahnunternehmer obliegende physische Erfüllung der Stellungspflicht in keiner Weise berührt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 83/71
    Entscheidungstext OGH 29.06.1972 9 Os 83/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0083553

Dokumentnummer

JJR_19720629_OGH0002_0090OS00083_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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