Norm
ZPO §225 Abs1Rechtssatz
Eine mit einem in die Gerichtsferien fallenden Tag endende datumsmäßig bestimmte Frist endet, wenn es sich nicht um eine Ferialsache handelt (entgegen Fasching II 670) nicht am ersten Werktag nach den Gerichtsferien. Es ist vielmehr die Dauer der Frist, deren Ende datummäßig festgesetzt wurde, festzustellen und die in die Gerichtsferien fallende Zahl von Tagen oder Wochen ist am Ende der Gerichtsferien anzufügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037385Dokumentnummer
JJR_19720629_OGH0002_0060OB00123_7200000_001