RS OGH 1972/7/4 8Ob131/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §1168
ABGB §1323 B

Rechtssatz

Der Geschädigte kann von der zwischen ihm und dem Schuldiger getroffenen Vereinbarung, derzufolge letzterer die von ihm verschuldeten Schäden in seiner Werkstätte beheben kann, unter den gleichen Voraussetzungen wieder abgehen, unter denen er von dem einem Dritten erteilten Reparaturauftrag zurücktreten könnte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 131/72
    Entscheidungstext OGH 04.07.1972 8 Ob 131/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018372

Dokumentnummer

JJR_19720704_OGH0002_0080OB00131_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten