Norm
StPO §285a Z1Rechtssatz
Eine trotz Rechtsmittelverzicht angemeldete Berufung darf vom Erstgericht nicht zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 a Z 1 StPO zurückgewiesen werden, da es an einer gleichlautenden Bestimmung bei dem Verfahren über die Berufung fehlt (§ 294 StPO) (vgl auch Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr 7 und 7 a zu § 294 StPO).Eine trotz Rechtsmittelverzicht angemeldete Berufung darf vom Erstgericht nicht zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückgewiesen werden, da es an einer gleichlautenden Bestimmung bei dem Verfahren über die Berufung fehlt (Paragraph 294, StPO) vergleiche auch Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr 7 und 7 a zu Paragraph 294, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026