RS OGH 1972/7/5 1Ob154/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1972
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Norm

ABGB §1090 IIe
ABGB §1100 A

Rechtssatz

Auch dann, wenn einer Person eine von dieser auf eigene Kosten errichtete Wohnung auf Lebenszeit gegen Leistung eines Entgelts für den zur Verfügung gestellten Grund und entschädigungslosen Übergang der Wohnung an den Liegenschaftseigentümer nach dem Tode überlassen wird, entsteht ein Mietvertrag, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 MG mit dem Tode nicht endet. Der nach dem Tode der berechtigten Person zu bezahlende Mietzins ist bestimmbar, da sich die Gegenleistung hinsichtlich der Kosten der Errichtung der Wohnung nach der Lebenserwartung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Heranziehung versicherungsmathematischer Grundsätze errechnen läßt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 154/72
    Entscheidungstext OGH 05.07.1972 1 Ob 154/72
    Veröff: MietSlg 24121/10 = JBl 1973,259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020705

Dokumentnummer

JJR_19720705_OGH0002_0010OB00154_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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