RS OGH 1993/3/22 1Ob154/72, 5Ob54/75, 7Ob189/75, 3Ob629/78, 3Ob35/86, 1Ob513/93

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Veröffentlicht am 05.07.1972
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Rechtssatz

Gem § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf verbleiben sollen, vor allem also Häuser. Entscheidend ist vor allem die Absicht des Erbauers (EvBl 1956/148) bzw die Parteienvereinbarung (Ostheim, Zum Eigentumserwerb durch Bauführung 47).Gem Paragraph 297, ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf verbleiben sollen, vor allem also Häuser. Entscheidend ist vor allem die Absicht des Erbauers (EvBl 1956/148) bzw die Parteienvereinbarung (Ostheim, Zum Eigentumserwerb durch Bauführung 47).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009930

Dokumentnummer

JJR_19720705_OGH0002_0010OB00154_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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