Norm
BAO §81Rechtssatz
"Geschäftsführer" im Sinne des § 81 Abs 1 BAO sind insbesondere die Geschäftsführer nach Handelsrecht, bei der Kommanditgesellschaft gemäß § 161 HGB also die Komplementäre. § 81 Abs 2 BAO kommt nur dann zur Anwendung, wenn zur Erfüllung der im Absatz 1 umschriebenen Obliegenheiten mehrere Personen in Betracht kommen, wenn also zB mehrere Geschäftsführer vorhanden sind bzw eine Kommanditgesellschaft mehrere Komplementäre hat."Geschäftsführer" im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, BAO sind insbesondere die Geschäftsführer nach Handelsrecht, bei der Kommanditgesellschaft gemäß Paragraph 161, HGB also die Komplementäre. Paragraph 81, Absatz 2, BAO kommt nur dann zur Anwendung, wenn zur Erfüllung der im Absatz 1 umschriebenen Obliegenheiten mehrere Personen in Betracht kommen, wenn also zB mehrere Geschäftsführer vorhanden sind bzw eine Kommanditgesellschaft mehrere Komplementäre hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053262Dokumentnummer
JJR_19720705_OGH0002_0010OB00142_7200000_003