RS OGH 1972/7/6 3Ob74/72

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Veröffentlicht am 06.07.1972
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Norm

EO §41 Abs2
  1. EO § 41 heute
  2. EO § 41 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 41 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über einen Einschränkungsantrag nach $ 41 Abs 2 EO ist es unbeachtlich, ob der Gegenstand, hinsichtlich dessen die Exekution eingeschränkt werden soll, noch vorhanden ist, bzw vom Verpflichteten nach der Pfändung in das Eigentum eines Dritten übertragen wurde.Bei der Entscheidung über einen Einschränkungsantrag nach $ 41 Absatz 2, EO ist es unbeachtlich, ob der Gegenstand, hinsichtlich dessen die Exekution eingeschränkt werden soll, noch vorhanden ist, bzw vom Verpflichteten nach der Pfändung in das Eigentum eines Dritten übertragen wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 74/72
    Entscheidungstext OGH 06.07.1972 3 Ob 74/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001479

Dokumentnummer

JJR_19720706_OGH0002_0030OB00074_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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