Norm
StPO §400Rechtssatz
Die Haft eines geflüchteten Strafgefangenen von der Festnahme bis zur Wiedereinlieferung in die zuständige Anstalt ist ex lege Strafhaft. Eine beschlußmäßige Anrechnung gemäß § 400 StPO findet daher nicht statt.Die Haft eines geflüchteten Strafgefangenen von der Festnahme bis zur Wiedereinlieferung in die zuständige Anstalt ist ex lege Strafhaft. Eine beschlußmäßige Anrechnung gemäß Paragraph 400, StPO findet daher nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087280Dokumentnummer
JJR_19720706_OGH0002_0090OS00053_7200000_002