Norm
ABGB §1218Rechtssatz
Der Anspruch auf Bestellung des Heiratsgutes wird erst im Zeitpunkt der Eheschließung fällig; vorher steht es der Braut frei, den Anspruch notfalls der Höhe nach gerichtlich feststellen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022211Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014