Norm
StPO §470 Z3Rechtssatz
Von der Bestimmung des § 470 Z 3 StPO darf nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergibt.Von der Bestimmung des Paragraph 470, Ziffer 3, StPO darf nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024