RS OGH 1972/7/11 4Ob562/72

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Veröffentlicht am 11.07.1972
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Norm

ZPO §372

Rechtssatz

Die Vernehmung einer wegen falscher Zeugenaussage verurteilten Person als Partei ist unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Verbot für den Fall, daß andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, läßt sich aus dem klaren Wortlaut des § 372 ZPO nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 562/72
    Entscheidungstext OGH 11.07.1972 4 Ob 562/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040577

Dokumentnummer

JJR_19720711_OGH0002_0040OB00562_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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