Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Wenn im Einzelfall Ausdrücke wie Tageslohn, Wochenlohn, Monatslohn oder Jahresentgelt ohne nähere Umschreibung ihrer Bedeutung verwendet werden, so muß darunter der Lohn oder das Entgelt verstanden werden, das ein Dienstnehmer bei einer ununterbrochenen Beschäftigung während des betreffenden Zeitraumes in der üblichen Arbeitszeit verdient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021643Dokumentnummer
JJR_19720711_OGH0002_0040OB00045_7200000_001