RS OGH 1972/7/11 4Ob564/72, 1Ob5/97k, 8Ob41/06x

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Veröffentlicht am 11.07.1972
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Norm

ABGB §1022
ZPO §35

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 35 ZPO kann nur Anwendung finden, wenn die Prozessvollmacht bereits als solche wirksam geworden ist. Im Fall des Todes des Klägers wird die Prozessvollmacht wirksam, sobald die Klage, der die Prozessvollmacht angeschlossen ist, noch vor dem Tod des Klägers bei Gericht eingelangt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 564/72
    Entscheidungstext OGH 11.07.1972 4 Ob 564/72
  • 1 Ob 5/97k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 5/97k
    Vgl aber; Beisatz: Eine schon erteilte Prozessvollmacht erlischt nicht deshalb, weil über das Vermögen des Machtgebers noch vor der Klagsanbringung der Konkurs eröffnet wurde. (T1) Veröff: SZ 70/33
  • 8 Ob 41/06x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 41/06x
    Vgl; Beisatz: § 35 ZPO gelangt bei Tod des Vollmachtgebers vor Einleitung eines Rechtsstreits nicht zur Anwendung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019947

Dokumentnummer

JJR_19720711_OGH0002_0040OB00564_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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