Norm
UWG §9 ARechtssatz
§ 9 UWG regelt nur die Befugnis zur Führung einer Bezeichnung zwischen den streitenden Parteien auf Grund der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Recht eines Dritten - also insbesonders die Behauptung, der Kläger führe seine Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt - müssen daher unberücksichtigt bleiben.Paragraph 9, UWG regelt nur die Befugnis zur Führung einer Bezeichnung zwischen den streitenden Parteien auf Grund der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Recht eines Dritten - also insbesonders die Behauptung, der Kläger führe seine Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt - müssen daher unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079117Dokumentnummer
JJR_19720711_OGH0002_0040OB00328_7200000_002