Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Bei der Ermittlung des "Verdienstes eines Dienstnehmers der gleichen Lohnkategorie" im Sinne des § 20 Z 2, zweiter Halbsatz, des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft muß davon ausgegangen werden, daß der Dienstnehmer der gleichen Lohnkategorie während des ganzen Jahres beschäftigt war; das gilt auch dann, wenn in dem betreffenden Betrieb die Dienstnehmer "der gleichen Lohnkategorie" während eines Teiles des Jahres - nämlich während der arbeitsschwachen Jahreszeit - dort nicht beschäftigt waren.Bei der Ermittlung des "Verdienstes eines Dienstnehmers der gleichen Lohnkategorie" im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2,, zweiter Halbsatz, des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft muß davon ausgegangen werden, daß der Dienstnehmer der gleichen Lohnkategorie während des ganzen Jahres beschäftigt war; das gilt auch dann, wenn in dem betreffenden Betrieb die Dienstnehmer "der gleichen Lohnkategorie" während eines Teiles des Jahres - nämlich während der arbeitsschwachen Jahreszeit - dort nicht beschäftigt waren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038494Dokumentnummer
JJR_19720711_OGH0002_0040OB00045_7200000_002