RS OGH 1972/7/11 4Ob45/72

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Veröffentlicht am 11.07.1972
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Norm

ABGB §1152 B
LAG §30
Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft §20 Z2
oö LAO §30

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des "Verdienstes eines Dienstnehmers der gleichen Lohnkategorie" im Sinne des § 20 Z 2, zweiter Halbsatz, des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft muß davon ausgegangen werden, daß der Dienstnehmer der gleichen Lohnkategorie während des ganzen Jahres beschäftigt war; das gilt auch dann, wenn in dem betreffenden Betrieb die Dienstnehmer "der gleichen Lohnkategorie" während eines Teiles des Jahres - nämlich während der arbeitsschwachen Jahreszeit - dort nicht beschäftigt waren.Bei der Ermittlung des "Verdienstes eines Dienstnehmers der gleichen Lohnkategorie" im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2,, zweiter Halbsatz, des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft muß davon ausgegangen werden, daß der Dienstnehmer der gleichen Lohnkategorie während des ganzen Jahres beschäftigt war; das gilt auch dann, wenn in dem betreffenden Betrieb die Dienstnehmer "der gleichen Lohnkategorie" während eines Teiles des Jahres - nämlich während der arbeitsschwachen Jahreszeit - dort nicht beschäftigt waren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/72
    Entscheidungstext OGH 11.07.1972 4 Ob 45/72
    Veröff: Arb 9025 = SozM IC,840

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038494

Dokumentnummer

JJR_19720711_OGH0002_0040OB00045_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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