RS OGH 2009/9/8 2Ob91/72, 4Ob13/75, 7Ob612/82, 2Ob605/85, 3Ob522/95, 1Ob638/95, 1Ob101/09y

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Veröffentlicht am 13.07.1972
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Rechtssatz

Das Wesen der stillen Zession besteht darin, dass eine Forderung im bisherigen Vermögen des Gläubigers bleibt und dieser sich verpflichtet, sie als mittelbarer Stellvertreter eines anderen einzutreiben, dh, die vom Schuldner erhaltene Leistung dem anderen abzutreten oder gutzuschreiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0032609

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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