RS OGH 1972/7/13 12Os96/72, 12Os193/82, 10Os3/87, 25Os6/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1972
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Norm

StPO §294 Abs4
StPO §295 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung der Berufung, wenn mit ihr eine Erhöhung der Strafe nur deshalb begehrt wird, weil der Freispruch nach Ansicht der Staatsanwalt in einem der angeklagten Fakten nicht zu Recht erfolgte und dieser daher mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten wurde. Im Falle der Verurteilung hinsichtlich des mit Nichtigkeitsbeschwerde aufgegriffenen Anklagefaktums müßte es zu einer Neubemessung der Strafe kommen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 96/72
    Entscheidungstext OGH 13.07.1972 12 Os 96/72
    Veröff: SSt 43/30
  • 12 Os 193/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 12 Os 193/82
    Vgl auch
  • 10 Os 3/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 10 Os 3/87
    Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung einer Berufung, die ausschließlich von der mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 345 Abs 1 Z 12 StPO) angestrebten Unterstellung der Tat unter ein strengeres Strafgesetz ausgeht. (T1)
  • 25 Os 6/15t
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 25 Os 6/15t
    Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung der vom Kammeranwalt erhobenen Berufung (auch) wegen Strafe gegen ein freisprechendes Erkenntnis. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100572

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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