RS OGH 1972/7/14 5U30/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1972
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Norm

4.DVEheG §24
EheG §55
JN §76 IIB
dZPO §605b
dZPO §616
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
  1. JN § 76 heute
  2. JN § 76 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. JN § 76 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1985

Rechtssatz

a) Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen von österreichischen Staatsangehörigen.

b) Auswirkungen der Rücknahme einer von einem österreichischem Gericht anhängigen Scheidungsklage "unter Anspruchsverzicht" auf einen nachfolgenden Scheidungsrechtsstreit in Deutschland. § 616 ZPO ist nicht anwendbar, wenn der Vorprozeß nach einem Prozeßrecht entschieden worden ist, das eine entsprechende Regelung nicht kennt.b) Auswirkungen der Rücknahme einer von einem österreichischem Gericht anhängigen Scheidungsklage "unter Anspruchsverzicht" auf einen nachfolgenden Scheidungsrechtsstreit in Deutschland. Paragraph 616, ZPO ist nicht anwendbar, wenn der Vorprozeß nach einem Prozeßrecht entschieden worden ist, das eine entsprechende Regelung nicht kennt.

c) Beweislast bei Widerspruch gegen eine Heimtrennungsklage nach österreichischem Eherecht.

RS U OLG Stuttgart (D) 1972/07/14 5 U 30/71 Veröff: NJW 1973,432

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104692

Dokumentnummer

JJR_19720714_AUSL000_00500U00030_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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