Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Es macht im Sinne des § 258 Abs 1 StPO für die Berücksichtigung einer Zeugenaussage keinen Unterschied, ob der Zeuge vor dem erkennenden Gericht vernommen wurde oder die Verlesung seiner Aussage nach einer der vier Ziffern des § 252 Abs 1 StPO erfolgte (JBl 1957,103).Es macht im Sinne des Paragraph 258, Absatz eins, StPO für die Berücksichtigung einer Zeugenaussage keinen Unterschied, ob der Zeuge vor dem erkennenden Gericht vernommen wurde oder die Verlesung seiner Aussage nach einer der vier Ziffern des Paragraph 252, Absatz eins, StPO erfolgte (JBl 1957,103).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016