Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Es macht im Sinne des § 258 Abs 1 StPO für die Berücksichtigung einer Zeugenaussage keinen Unterschied, ob der Zeuge vor dem erkennenden Gericht vernommen wurde oder die Verlesung seiner Aussage nach einer der vier Ziffern des § 252 Abs 1 StPO erfolgte (JBl 1957,103).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016