Norm
ABGB §93 ARechtssatz
§ 93 ABGB stellt zwingendes Recht dar, er verbietet den Ehegatten selbst bei Einverständnis die eigenmächtige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.Paragraph 93, ABGB stellt zwingendes Recht dar, er verbietet den Ehegatten selbst bei Einverständnis die eigenmächtige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047267Dokumentnummer
JJR_19720725_OGH0002_0050OB00153_7200000_001