RS OGH 2023/6/27 11Os118/72; 13Os58/06p; 15Os106/07p; 12Os65/18b; 14Os82/21x; 14Os43/23i

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Veröffentlicht am 26.07.1972
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 C
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Da die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur eines Widerspruchs zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder zwischen den Angaben über eine gerichtliche Aussage einerseits und der Urkunde oder dem Vernehmungsprotokoll oder Sitzungsprotokoll selbst andererseits gedenkt, einen Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem Akteninhalt aber unter den Begründungsmängeln nicht erwähnt, könnte selbst ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe und Vernehmungsprotokollen der Voruntersuchung keine Nichtigkeit begründen.Da die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur eines Widerspruchs zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder zwischen den Angaben über eine gerichtliche Aussage einerseits und der Urkunde oder dem Vernehmungsprotokoll oder Sitzungsprotokoll selbst andererseits gedenkt, einen Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem Akteninhalt aber unter den Begründungsmängeln nicht erwähnt, könnte selbst ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe und Vernehmungsprotokollen der Voruntersuchung keine Nichtigkeit begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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