RS OGH 2020/7/21 12Os122/72, 12Os179/72, 11Os44/09v, 11Os139/12v (11Os140/12s, 11Os141/12p, 11Os142/

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Veröffentlicht am 27.07.1972
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Norm

B - VG Art8
G 19.03.1959 BGBl 1959/102 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betr Bestimmungen des Art7 §3 des StV §7
Geo §53 Abs1
Geo §58
Geo §59
MRK Art6 Abs3 lite IV5
StPO §100
  1. B-VG Art. 8 heute
  2. B-VG Art. 8 gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  3. B-VG Art. 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 8 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  5. B-VG Art. 8 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 8 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 100 heute
  2. StPO § 100 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 100 gültig von 01.09.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  4. StPO § 100 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 100 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 100 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Gerichtssprache ist gemäß dem Art 8 B - VG und dem § 53 Abs 1 Geo die deutsche Sprache. In einer anderen als der deutschen Sprache abgefasste Rechtsmittelausführungen sind daher - auch wenn ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen ist - im Sinne des § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil sie für den nur der deutschen Sprache kundigen Organwalter unverständlich und daher zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet sind. § 100 StPO bezieht sich nur auf Urkunden, die für die Wahrheitsfindung erheblich sind und die nicht erst von den am Prozess Beteiligten während des Prozesses und für Prozesszwecke geschaffen werden, daher nicht auf Schriftsätze der Parteien und insbesondere nicht auf Rechtsmittelschriften derselben. Dieser Auffassung wird auch durch Art 6 Abs 3 MRK nicht widersprochen, weil diese Vorschrift lediglich die Übersetzung jener gerichtlichen Akte in die Sprache des Angeklagten verlangt, deren Kenntnis für seine Verteidigung erforderlich ist, sowie die Übersetzung seines eigenen Vorbringens in der Hauptverhandlung. Sogar für Angehörige der slowenischen Minderheit, die gemäß dem G vom 19.03.1959 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen einen Anspruch auf Gebrauch ihrer Sprache vor den im Gesetz genannten Bezirksgerichten haben, ist für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen dieser Bezirksgerichte nach dem § 7 des genannten Gesetzes der Gebrauch der deutschen Sprache vorgeschrieben.Die Gerichtssprache ist gemäß dem Artikel 8, B - VG und dem Paragraph 53, Absatz eins, Geo die deutsche Sprache. In einer anderen als der deutschen Sprache abgefasste Rechtsmittelausführungen sind daher - auch wenn ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen ist - im Sinne des Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, weil sie für den nur der deutschen Sprache kundigen Organwalter unverständlich und daher zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet sind. Paragraph 100, StPO bezieht sich nur auf Urkunden, die für die Wahrheitsfindung erheblich sind und die nicht erst von den am Prozess Beteiligten während des Prozesses und für Prozesszwecke geschaffen werden, daher nicht auf Schriftsätze der Parteien und insbesondere nicht auf Rechtsmittelschriften derselben. Dieser Auffassung wird auch durch Artikel 6, Absatz 3, MRK nicht widersprochen, weil diese Vorschrift lediglich die Übersetzung jener gerichtlichen Akte in die Sprache des Angeklagten verlangt, deren Kenntnis für seine Verteidigung erforderlich ist, sowie die Übersetzung seines eigenen Vorbringens in der Hauptverhandlung. Sogar für Angehörige der slowenischen Minderheit, die gemäß dem G vom 19.03.1959 zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen einen Anspruch auf Gebrauch ihrer Sprache vor den im Gesetz genannten Bezirksgerichten haben, ist für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen dieser Bezirksgerichte nach dem Paragraph 7, des genannten Gesetzes der Gebrauch der deutschen Sprache vorgeschrieben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 122/72
    Entscheidungstext OGH 27.07.1972 12 Os 122/72
    Veröff: EvBl 1973/49 S 127 = SSt 43/42
  • 12 Os 179/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 12 Os 179/72
    Ähnlich
  • RS0050205">11 Os 44/09v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 11 Os 44/09v
    Abweichend; Beisatz: Die in SSt 43/32 (= RIS-Justiz RS0050205) vertretene Rechtsansicht kann so nicht aufrecht erhalten werden. (T1); Beisatz: Hier: Einem unvertretenen Angeklagten ist im Rechtsmittelverfahren auch für die von ihm in fremder Sprache verfasste Rechtsmittelschrift Übersetzungshilfe (§ 56 Abs 1 StPO) zu gewähren. (T2)
  • RS0050205">11 Os 139/12v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2012 11 Os 139/12v
    Abweichend; Beis wie T2; Beisatz: Übersetzungshilfe ist auch für die Anmeldung eines Rechtsmittels zu gewähren. (T3)
  • RS0050205">14 Os 70/20f
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 70/20f
    Vgl; Beisatz: Eingaben, die nicht in der Gerichtssprache (Art 8 Abs 1 B-VG, § 53 Abs 1 Geo) verfasst wurden, sind prozessual unbeachtlich. (T4); Beisatz: Hier: Eingabe in polnischer Sprache nach Zustellung einer Entscheidung, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050205

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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