Norm
EisbEG §10Rechtssatz
Zur verwaltungsbehördlichen Bewilligung des Vollzuges der Enteignung reicht die Leistung - oder gemäß § 1425 ABGB bzw § 34 Abs 1 EisbEG der gerichtliche Erlag - des vom Gericht erster Instanz nicht rechtskräftig festgestellten Entschädigungsbetrages durch den Enteigner aus (§ 35 Abs 4 EisbEG). Die gerichtliche Bestimmung einer Sicherheit ist in § 10 EisbEG bloß für nicht sofort feststellbare und daher erst nach dem Enteignungsvollzug zu leistende Entschädigungen - überdies nur auf Antrag des Enteigneten - vorgesehen, nicht aber zur Bewilligung des Vollzuges vor Abschluß einer Vereinbarung oder Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrages. Zu letzterem Zweck kann auch nicht gemäß § 56 ZPO eine Sicherheitsleistung bestimmt werden.Zur verwaltungsbehördlichen Bewilligung des Vollzuges der Enteignung reicht die Leistung - oder gemäß Paragraph 1425, ABGB bzw Paragraph 34, Absatz eins, EisbEG der gerichtliche Erlag - des vom Gericht erster Instanz nicht rechtskräftig festgestellten Entschädigungsbetrages durch den Enteigner aus (Paragraph 35, Absatz 4, EisbEG). Die gerichtliche Bestimmung einer Sicherheit ist in Paragraph 10, EisbEG bloß für nicht sofort feststellbare und daher erst nach dem Enteignungsvollzug zu leistende Entschädigungen - überdies nur auf Antrag des Enteigneten - vorgesehen, nicht aber zur Bewilligung des Vollzuges vor Abschluß einer Vereinbarung oder Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrages. Zu letzterem Zweck kann auch nicht gemäß Paragraph 56, ZPO eine Sicherheitsleistung bestimmt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036120Dokumentnummer
JJR_19720809_OGH0002_0070OB00177_7200000_001