Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn während des Innehaltens mit der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 127 Abs 1 AußStrG die Inventarisierung zum Zwecke der gerichtlichen Sequestration des Nachlasses bewilligt wird.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn während des Innehaltens mit der Verlassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG die Inventarisierung zum Zwecke der gerichtlichen Sequestration des Nachlasses bewilligt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086128Dokumentnummer
JJR_19720809_OGH0002_0050OB00159_7200000_001