- RS0004484">3 Ob 76/72
Veröff: SZ 45/84 = EvBl 1973/9 S 19
- 4 Ob 547/74
Entscheidungstext OGH 25.06.1974 4 Ob 547/74
Ähnlich; Beisatz hier: Unterlassung eines Eigentümers einer Liegenschaft, ihm erkennbare Eingriffe in das Eigentumsrecht eines anderen durch den Lenker eines Fahrzeuges hintanzuhalten. (T1)
- 3 Ob 84/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 84/80
nur: Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat grundsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten. Erfolgt daher das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen der ihm erteilten Aufträge, so hat dies der Auftraggeber zu verantworten. (T2)
- RS0004484">3 Ob 45/82
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 45/82
Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: SZ 55/59
- RS0004484">4 Ob 301/88
Ähnlich; Beisatz: Anwendung des
§ 18 UWG. (T3)
- RS0004484">3 Ob 64/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 64/90
- RS0004484">3 Ob 12/91
nur T2; Veröff: ÖBl 1991,115
- RS0004484">4 Ob 1044/93
Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 1044/93
nur T2; Beis wie T3
- RS0004484">3 Ob 19/01t
Vgl aber; Beisatz: Neben der Erteilung von Weisungen muss der Verpflichtete aus dem Unterlassungstitel auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit sie möglich und zumutbar sind, ergreifen, um eine Verletzung gegen den Titel (hier: Urheberrecht) nicht verantworten zu müssen. (T4)
- RS0004484">3 Ob 312/02g
Vgl; Beis wie T4 nur: Neben der Erteilung von Weisungen muss der Verpflichtete aus dem Unterlassungstitel auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit sie möglich und zumutbar sind, ergreifen, um eine Verletzung gegen den Titel nicht verantworten zu müssen. (T5); Beisatz: Hier: Zurechnung des Handelns von Dienstnehmern. (T6)
- RS0004484">3 Ob 220/11s
Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 220/11s
Vgl; Beisatz: Hier: Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei. (T7); Beisatz: Ob der Verpflichtete gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Verhinderung durchsetzen könnte, ist allein nicht dafür maßgebend, ob er gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße Dritter duldet (so schon 3 Ob 45/82). (T8)
- RS0004484">3 Ob 134/16a
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 134/16a
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier konzernverbundene Gesellschaften. Keine Haftung des Titelschuldners für Verstoß durch Schwestergesellschaft. (T9)
- RS0004484">3 Ob 3/17p
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 3/17p
- RS0004484">3 Ob 141/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 141/23s
vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5
Beisatz: Hier: Bereits prophylaktisch Kontrollmechanismen für den Fall zu implementieren, dass die eine oder andere Firma, die mit der Umsetzung der Einhaltung des titelmäßigen Unterlassungsgebots beauftragt wurden, nicht wie vereinbart tätig werden würde, stellte eine Überspannung der Anforderungen an die Verpflichtete dar. (T10)