RS OGH 2014/12/18 13Os65/72, 11Os78/86, 15Os200/96 (15Os201/96), 14Os116/99, 13Os112/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1972
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Norm

StPO §337
StPO §345 Abs1 Z11 lita
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Wahrspruch, mit dem die Geschwornen sowohl ihre Überzeugung hinsichtlich des Sinngehaltes der inkriminierten Äußerung des Angeklagten als Drohung mit einer Körperverletzung (Tatfrage!) als auch deren Eignung, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse, ihre persönliche Beschaffenheit und die Wichtigkeit des angedrohten Übels gegründete Besorgnisse einzuflößen (Rechtsfrage!), zum Ausdruck gebracht haben, ist in seinem tatsächlichen Gehalt, jedoch ohne Bindung an die rechtliche Wertung durch die Geschwornen (zweiter Fall des § 337 StPO) der - subsumierenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes zugrunde zu legen. Voraussetzung für die (erfolgreiche) Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO wäre es in einem solchen Fall, daß ein Vergleich dieser im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgter Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum des Schwurgerichtshofes in materiellrechtlicher Hinsicht ergäbe; denn dann könnte gesagt werden, daß die als erwiesen angenommene Verhaltensweise des Angeklagten vom Schwurgerichtshof rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen wurde (EvBl 1969/298).Der Wahrspruch, mit dem die Geschwornen sowohl ihre Überzeugung hinsichtlich des Sinngehaltes der inkriminierten Äußerung des Angeklagten als Drohung mit einer Körperverletzung (Tatfrage!) als auch deren Eignung, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse, ihre persönliche Beschaffenheit und die Wichtigkeit des angedrohten Übels gegründete Besorgnisse einzuflößen (Rechtsfrage!), zum Ausdruck gebracht haben, ist in seinem tatsächlichen Gehalt, jedoch ohne Bindung an die rechtliche Wertung durch die Geschwornen (zweiter Fall des Paragraph 337, StPO) der - subsumierenden - Entscheidung des Schwurgerichtshofes zugrunde zu legen. Voraussetzung für die (erfolgreiche) Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wäre es in einem solchen Fall, daß ein Vergleich dieser im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgter Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum des Schwurgerichtshofes in materiellrechtlicher Hinsicht ergäbe; denn dann könnte gesagt werden, daß die als erwiesen angenommene Verhaltensweise des Angeklagten vom Schwurgerichtshof rechtsirrig als eine in die Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung angesehen wurde (EvBl 1969/298).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 65/72
    Entscheidungstext OGH 17.08.1972 13 Os 65/72
    Veröff: EvBl 1973/47 S 104
  • RS0101289">11 Os 78/86
    Entscheidungstext OGH 24.06.1986 11 Os 78/86
    Vgl auch; nur: Ohne Bindung an die rechtliche Wertung durch die Geschwornen (zweiter Fall des § 337 StPO). (T1) Beisatz: Bloße Rechtsansicht der Geschwornen für den OGH unbeachtlich. (T2) Veröff: SSt 57/39
  • RS0101289">15 Os 200/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 15 Os 200/96
    Vgl auch
  • RS0101289">14 Os 116/99
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 14 Os 116/99
    nur: Voraussetzung für die (erfolgreiche) Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO wäre es in einem solchen Fall, daß ein Vergleich dieser im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgter Unterstellung unter das Strafgesetz einen Rechtsirrtum des Schwurgerichtshofes in materiellrechtlicher Hinsicht ergäbe. (T2)
  • RS0101289">13 Os 112/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 13 Os 112/14s
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101289

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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