Norm
ABGB §1152 C5Rechtssatz
Da die von jedem Lebensgefährten während des Bestehens der Gemeinschaft erbrachten Leistungen, wie in der Ehe, grundsätzlich unentgeltlich sind, kann nur unter der Voraussetzung, daß eine Entlohnung der Lebensgefährtin für die Mitarbeit in der Hauswirtschaft oder im Betrieb des Lebensgefährten ausdrücklich oder stillschweigend zugesichert war, ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis (§ 2 Abs 1 ArbGerG), das die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für privatrechtliche Streitigkeiten herbeiführt, angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029645Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0010OB00188_7200000_002