RS OGH 1972/8/30 7Ob154/72, 6Ob119/74, 5Ob625/76, 1Ob2/79, 1Ob17/80, 1Ob35/86, 1Ob30/94, 1Ob44/95, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1972
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Norm

ABGB §382
ABGB §383
oö FischereiG 1895 §4

Rechtssatz

Die auf § 382 ABGB beruhenden Befugnis zum freien Fischfang wurde durch das Reichsfischereigesetz vom 25.04.1885 grundsätzlich beseitigt; seither können Fische nicht mehr als freistehende Sachen im Sinne des § 382 ABGB angesehen werden, das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. Gemäß § 4 oö FischereiG 02.05.1895 stehen alle Fischereirechte, die nicht auf Grund eines bestimmten Privatrechtes, von anderen Personen ausgeübt werden dürfen, künftig entweder den Gemeinden - bei natürlichen Gewässern - oder den Grundeigentümern - bei künstlichen Gewässern - zu. Die angeführten Rechtsträger sind daher seither kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 154/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 7 Ob 154/72
    Veröff: EvBl 1973/2 S 15
  • 6 Ob 119/74
    Entscheidungstext OGH 11.07.1974 6 Ob 119/74
    Veröff: SZ 47/88 = EvBl 1975/73 S 155
  • 5 Ob 625/76
    Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 625/76
    Beisatz nur: Gemäß § 4 oö FischereiG 02.05.1895 stehen alle Fischereirechte, die nicht auf Grund eines bestimmten Privatrechtes, von anderen Personen ausgeübt werden dürfen, künftig entweder den Gemeinden - bei natürlichen Gewässern - oder den Grundeigentümern - bei künstlichen Gewässern - zu. Die angeführten Rechtsträger sind daher seither kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht. (T1)
    Beisatz: Diese müsste einen solchen behaupten und beweisen. (T2)
  • 1 Ob 2/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 2/79
    nur: Die auf § 382 ABGB beruhenden Befugnis zum freien Fischfang wurde durch das Reichsfischereigesetz vom 25.04.1885 grundsätzlich beseitigt; seither können Fische nicht mehr als freistehende Sachen im Sinne des § 382 ABGB angesehen werden, das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. (T3)
  • 1 Ob 17/80
    Entscheidungstext OGH 02.06.1980 1 Ob 17/80
    nur T1; nur T2; Beisatz: Fischereirecht am Sipperlbach und Wurmbach - Grabenbach (T4)
  • 1 Ob 35/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 35/86
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 59/200
  • 1 Ob 30/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 30/94
    nur T3; Veröff: SZ 68/41
  • 1 Ob 44/95
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 44/95
    Auch; nur: Das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. (T5)
    Veröff: SZ 69/144
  • 1 Ob 2003/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
  • 1 Ob 221/14b
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 221/14b
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2015/15
  • 1 Ob 119/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 119/14b
    Vgl; Veröff: SZ 2015/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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