Norm
ABGB §382Rechtssatz
Die auf § 382 ABGB beruhenden Befugnis zum freien Fischfang wurde durch das Reichsfischereigesetz vom 25.04.1885 grundsätzlich beseitigt; seither können Fische nicht mehr als freistehende Sachen im Sinne des § 382 ABGB angesehen werden, das Fischereirecht wurde damit zu einem Privatrecht, welches durch die positivrechtlichen Anordnungen der einzelnen Fischereilandesgesetze bestimmten Rechtsträgern zugewiesen wurde. Gemäß § 4 oö FischereiG 02.05.1895 stehen alle Fischereirechte, die nicht auf Grund eines bestimmten Privatrechtes, von anderen Personen ausgeübt werden dürfen, künftig entweder den Gemeinden - bei natürlichen Gewässern - oder den Grundeigentümern - bei künstlichen Gewässern - zu. Die angeführten Rechtsträger sind daher seither kraft Gesetzes zur Ausübung der jeweiligen Fischereirechte befugt, sofern dieser Ausübung kein Privatrechtstitel einer anderen Person entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010957Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017