Norm
Tir HöfeG §1Rechtssatz
Die Erbteilungsvorschriften des Tir Höferechtes sind ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit des Hofes anzuwenden, wenn der Hof nur in die Abteilung I des Hauptbuches des Grundbuches eingetragen ist; allein damit wird die Frage der Eigenschaft eines Hofes als geschlossener Hof beantwortet.Die Erbteilungsvorschriften des Tir Höferechtes sind ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit des Hofes anzuwenden, wenn der Hof nur in die Abteilung römisch eins des Hauptbuches des Grundbuches eingetragen ist; allein damit wird die Frage der Eigenschaft eines Hofes als geschlossener Hof beantwortet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020