RS OGH 2018/4/25 1Ob184/72, 6Ob550/76, 6Ob108/97v, 6Ob181/00m, 6Ob292/03i, 6Ob121/10b, 6Ob88/12b, 6O

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Veröffentlicht am 30.08.1972
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Norm

Tir HöfeG §1

Rechtssatz

Die Erbteilungsvorschriften des Tir Höferechtes sind ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit des Hofes anzuwenden, wenn der Hof nur in die Abteilung I des Hauptbuches des Grundbuches eingetragen ist; allein damit wird die Frage der Eigenschaft eines Hofes als geschlossener Hof beantwortet.Die Erbteilungsvorschriften des Tir Höferechtes sind ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit des Hofes anzuwenden, wenn der Hof nur in die Abteilung römisch eins des Hauptbuches des Grundbuches eingetragen ist; allein damit wird die Frage der Eigenschaft eines Hofes als geschlossener Hof beantwortet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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