RS OGH 2012/10/24 3Ob79/72, 8Ob99/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1972
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Norm

ABGB §271
  1. ABGB § 271 heute
  2. ABGB § 271 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 271 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 271 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 271 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 271 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Rechtssatz

Hinsichtlich der Inhaltserfordernisse eines Beschlusses, mit dem ein Kollisionskurator zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren bestellt wird, ist - der Praxis Rechnung tragend - kein strenger Maßstab anzulegen. Der Ausspruch des Gerichts, der Kläger hat "monatlich den Betrag von Schilling siebenhundert zu Handen der Mutter N.N. in P bei sonstiger Exekution zu bezahlen", ist als Bestellung der Mutter des Beklagten zur Kollisionskuratorin nach § 271 ABGB zur Geltendmachung der in diesem Beschluss zuerkannten Unterhaltsansprüche rechtswirksam.Hinsichtlich der Inhaltserfordernisse eines Beschlusses, mit dem ein Kollisionskurator zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren bestellt wird, ist - der Praxis Rechnung tragend - kein strenger Maßstab anzulegen. Der Ausspruch des Gerichts, der Kläger hat "monatlich den Betrag von Schilling siebenhundert zu Handen der Mutter N.N. in P bei sonstiger Exekution zu bezahlen", ist als Bestellung der Mutter des Beklagten zur Kollisionskuratorin nach Paragraph 271, ABGB zur Geltendmachung der in diesem Beschluss zuerkannten Unterhaltsansprüche rechtswirksam.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 79/72
    Entscheidungstext OGH 31.08.1972 3 Ob 79/72
    Veröff: EvBl 1973/35 S 97
  • RS0049023">8 Ob 99/12k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 99/12k
    nur: Hinsichtlich der Inhaltserfordernisse eines Beschlusses, mit dem ein Kollisionskurator zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren bestellt wird, ist - der Praxis Rechnung tragend - kein strenger Maßstab anzulegen. (T1); Veröff: SZ 2012/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0049023

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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