RS OGH 2004/7/21 3Ob86/72, 3Ob49/92, 6Ob81/01g, 3Ob80/04t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1972
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Norm

EO §139
ZPO §514 B
  1. EO § 139 heute
  2. EO § 139 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 139 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 139 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Beitritt im Sinne des § 139 Abs 2 EO bedarf zu seiner Begründung oder Rechtswirksamkeit nicht einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung (Anordnung), sondern er tritt im Fall der neuerlichen Bewilligung einer Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft als eine der Rechtswirkungen des Befriedigungsrechts (Anmerkung der Zwangsversteigerung) des vorangehenden ("führenden") Gläubigers von Gesetzes wegen ein. Der Beitritt ist daher nicht anzuordnen (zu bewilligen), die Parteien sind vielmehr hievon bloß zu verständigen (§ 139 Abs 4 EO). Daher ist der Verpflichtete durch eine vom Titelgericht in seine Exekutionsbewilligung aufgenommene Verständigung dieser Art ebensowenig beschwert wie der betreibende Gläubiger durch die Aufhebung der vom Titelgericht in die Exekutionsbewilligung aufgenommenen Verständigung.Der Beitritt im Sinne des Paragraph 139, Absatz 2, EO bedarf zu seiner Begründung oder Rechtswirksamkeit nicht einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung (Anordnung), sondern er tritt im Fall der neuerlichen Bewilligung einer Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft als eine der Rechtswirkungen des Befriedigungsrechts (Anmerkung der Zwangsversteigerung) des vorangehenden ("führenden") Gläubigers von Gesetzes wegen ein. Der Beitritt ist daher nicht anzuordnen (zu bewilligen), die Parteien sind vielmehr hievon bloß zu verständigen (Paragraph 139, Absatz 4, EO). Daher ist der Verpflichtete durch eine vom Titelgericht in seine Exekutionsbewilligung aufgenommene Verständigung dieser Art ebensowenig beschwert wie der betreibende Gläubiger durch die Aufhebung der vom Titelgericht in die Exekutionsbewilligung aufgenommenen Verständigung.

Entscheidungstexte

  • RS0002779">3 Ob 86/72
    Entscheidungstext OGH 31.08.1972 3 Ob 86/72
  • RS0002779">3 Ob 49/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 49/92
    Vgl; Beisatz: Der Beitritt ist durch Beschluß auszusprechen und hat nur feststellende Bedeutung. (T1) Veröff: SZ 65/66
  • RS0002779">6 Ob 81/01g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 81/01g
    Vgl auch; Beisatz: Erst dadurch erlangt ein Gläubiger Parteistellung im Zwangsversteigerungsverfahren. (T2)
  • RS0002779">3 Ob 80/04t
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 80/04t
    Vgl auch; nur: Der Beitritt im Sinne des § 139 Abs 2 EO bedarf zu seiner Begründung oder Rechtswirksamkeit nicht einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung (Anordnung), sondern er tritt im Fall der neuerlichen Bewilligung einer Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft als eine der Rechtswirkungen des Befriedigungsrechts (Anmerkung der Zwangsversteigerung) des vorangehenden ("führenden") Gläubigers von Gesetzes wegen ein. (T3); Beisatz: Aus §139 Abs2 EO ergibt sich, dass jeder "Beitritt" die Bewilligung der Zwangsversteigerung ist und dass diese Bewilligung gegebenenfalls den Beitritt zu einem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren zur Folge hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002779

Dokumentnummer

JJR_19720831_OGH0002_0030OB00086_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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