Norm
ZPO §41 A1Rechtssatz
Bei dem vom Erfolgsprinzip beherrschten (Fasching II 313) und daher vom Prozeßausgang abhängigen Kostenersatzanspruch handelt es sich um einen (solange die Klage aufrechterhalten wird) kein selbständiges Dasein führenden verfahrensrechtlichen und somit öffentlich - rechtlichen Anspruch (Fasching II 302 f, SZ 14/76, JBl 1959,162).Bei dem vom Erfolgsprinzip beherrschten (Fasching römisch zwei 313) und daher vom Prozeßausgang abhängigen Kostenersatzanspruch handelt es sich um einen (solange die Klage aufrechterhalten wird) kein selbständiges Dasein führenden verfahrensrechtlichen und somit öffentlich - rechtlichen Anspruch (Fasching römisch zwei 302 f, SZ 14/76, JBl 1959,162).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035825Im RIS seit
31.08.1972Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026