RS OGH 2002/4/29 3Ob84/72; 4Ob390/86; 8Ob2070/96m; 7Ob163/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1972
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Norm

ZPO §41 A1
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Bei dem vom Erfolgsprinzip beherrschten (Fasching II 313) und daher vom Prozeßausgang abhängigen Kostenersatzanspruch handelt es sich um einen (solange die Klage aufrechterhalten wird) kein selbständiges Dasein führenden verfahrensrechtlichen und somit öffentlich - rechtlichen Anspruch (Fasching II 302 f, SZ 14/76, JBl 1959,162).Bei dem vom Erfolgsprinzip beherrschten (Fasching römisch zwei 313) und daher vom Prozeßausgang abhängigen Kostenersatzanspruch handelt es sich um einen (solange die Klage aufrechterhalten wird) kein selbständiges Dasein führenden verfahrensrechtlichen und somit öffentlich - rechtlichen Anspruch (Fasching römisch zwei 302 f, SZ 14/76, JBl 1959,162).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035825

Im RIS seit

31.08.1972

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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