RS OGH 1972/8/31 6Ob149/72

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Veröffentlicht am 31.08.1972
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Rechtssatz

Eine erst nach Stellung des Antrages auf Bestellung eines Kurators für die beklagte Partei gemäß § 8 ZPO und nach der Beschlußfassung durch das Rekursgericht über diesen Antrag gemäß § 155 ZPO durch den Tod des Klägers eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hindert die Entscheidung über den gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs nicht.Eine erst nach Stellung des Antrages auf Bestellung eines Kurators für die beklagte Partei gemäß Paragraph 8, ZPO und nach der Beschlußfassung durch das Rekursgericht über diesen Antrag gemäß Paragraph 155, ZPO durch den Tod des Klägers eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hindert die Entscheidung über den gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 149/72
    Entscheidungstext OGH 31.08.1972 6 Ob 149/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035278

Dokumentnummer

JJR_19720831_OGH0002_0060OB00149_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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