- RS0009099">3 Ob 86/72
Veröff: SZ 45/90 = EvBl 1973/299 S 76
- RS0009099">3 Ob 205/73
Veröff: SZ 46/123 = EvBl 1974/199 S 440 = MietSlg 25.609
- 1 Ob 682/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 682/80
Veröff: ÖAmtsVmd 1982,45
- 4 Ob 395/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 395/81
nur: Unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung. (T1); Beisatz:
§ 8 Abs 1 JN im Hinblick auf
§ 147 Abs 2 PatG. (T2).
- RS0009099">2 Ob 6/92
- RS0009099">2 Ob 65/92
Veröff: ZVR 1994/15 S 23
- RS0009099">10 ObS 2016/96k
Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 2016/96k
- RS0009099">8 ObS 204/00h
- RS0009099">10 ObS 220/01b
Auch
- RS0009099">10 ObS 219/01f
Auch
- RS0009099">Rkv 1/01
Entscheidungstext OGH 28.11.2001
Rkv 1/01 Auch; Beisatz: Das bloß rechtspolitisch Erwünschte ist keine ausreichende Grundlage für die ergänzende Rechtsfindung durch Analogie. (T3)
- RS0009099">10 ObS 294/01k
Auch
- RS0009099">10 ObS 24/02f
- RS0009099">10 ObS 226/01k
- RS0009099">3 Ob 203/04f
Vgl auch
- RS0009099">5 Ob 118/07z
Veröff: SZ 2007/113
- RS0009099">6 Ob 200/08t
Auch; Beisatz: Hier:
§ 42 KBGG idF BGBl I 2007/76. (T4)
- RS0009099">6 Ob 219/08m
Auch; Beis wie T4
- RS0009099">7 Ob 13/10b
Auch
- RS0009099">8 ObA 12/10p
Auch; nur T1
- RS0009099">5 Ob 6/11k
- RS0009099">2 Ob 131/11w
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 2 Ob 131/11w
Auch; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit dem Dienstgeberhaftungsprivileg nach
§ 333 ASVG. (T5)
- RS0009099">10 ObS 50/12v
Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 50/12v
Auch
- RS0009099">7 Ob 215/11k
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 215/11k
Auch
Veröff: SZ 2012/21
- RS0009099">7 Ob 212/11v
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 212/11v
nur: Den Gerichten kommt nämlich nicht die Aufgabe zu, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. (T6)
- RS0009099">2 Ob 165/13y
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 165/13y
Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des
§ 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN 2006. (T7)
- RS0009099">9 Ob 27/14g
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
nur T1
- RS0009099">5 Ob 220/13h
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 220/13h
Auch; Beisatz: Der Ansicht, dass eine dem Gesetzeszweck Rechnung tragende Auslegung des
§ 18b MRG nicht nur eine korrigierende Auslegung seines Anwendungsbereichs auf landesgesetzlich geförderte Arbeiten, sondern auch eine korrigierende Auslegung dahin, dass in jenen Fällen, in denen nach den landesgesetzlichen Regelungen ein längerer Rückzahlungszeitraum als zehn Jahre vorgesehen sei, steht der klare und zwingende Gesetzeswortlaut betreffend die Laufzeit des geförderten oder (Förderungs-)Darlehens entgegen, welcher nach dem Wortlaut des
§ 18b MRG 10 Jahre nicht übersteigen darf. (T8)
- RS0009099">10 ObS 63/14h
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 63/14h
Auch; Veröff: SZ 2014/90
- RS0009099">5 Ob 88/15z
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 88/15z
Beis wie T3
- RS0009099">6 Ob 218/15z
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 218/15z
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Trennung des Rückführungsverfahrens nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) in Titel- und Vollstreckungsverfahren und sich daraus ergebende mehrfache Rechtsmittelmöglichkeiten, die zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen können. (T9)
- RS0009099">10 ObS 91/17f
Auch; Beisatz: Wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, weil sie mit vorhandenen Wertungen konsistent ist, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, durch eine weite Interpretation rechtspolitische oder wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, Gesetzesänderungen vorzunehmen. (T10)
- RS0009099">9 ObA 147/17h
Auch
- RS0009099">1 Ob 61/19f
- RS0009099">5 Ob 19/19h
Auch
- RS0009099">5 Ob 158/18y
Auch; Beis wie T10
- RS0009099">5 Ob 70/19h
Auch
- RS0009099">9 ObA 87/19p
Auch; nur T1
- RS0009099">2 Ob 35/20s
nur T1; Beisatz: Hier: Erfordernis des eigenhändig geschriebenen Zeugenzusatzes in
§ 579 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T11)
- RS0009099">5 Ob 130/20h
Beisatz: Hier: Keine aktorische Kaution im wohnrechtliche Außerstreitverfahren. (T12)
Anm: Veröff: SZ 2020/76
- RS0009099">8 ObA 83/20v
Vgl; Beisatz: Hier: Die Zielsetzung des AMFG, der Arbeitsmarktverwaltung in den definierten, besonders herausfordernden Situationen Zeit zur Prüfung von arbeitsmarktpolitischen Lösungsmöglichkeiten zu geben, ändert daher nichts daran, dass der Gesetzgeber des
§ 45a AMFG sich dazu entschlossen hat, feste numerische Schwellenwerte für die Verständigungspflicht und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu normieren. Es kann ihm nicht unterstellt werden, dabei die einer solchen Regelungstechnik stets immanente Möglichkeit von Grenzfällen übersehen zu haben, die zwar ebenfalls von Zweck und Ziel der Bestimmung, aber nicht von ihrem Wirkungsbereich erfasst sind. (T13)
- RS0009099">19 Ob 2/21i
Vgl
- RS0009099">10 ObS 39/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 39/24v
- RS0009099">9 ObA 94/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 94/24z
Beisatz: Hier: Auch bei internationalen Dienstverhältnissen ist für die Anwendung der Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes ein in Österreich gelegener Betrieb erforderlich. Ob dieses Konzept in seiner derzeitigen Ausprägung noch zeitgemäß ist und den Anforderungen der modernen digitalisierten Arbeitswelt entspricht, ist nicht von den Gerichten zu beantworten. (T15)
- RS0009099">10 ObS 81/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 81/25x
vgl
- RS0009099">10 ObS 120/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 10 ObS 120/25g
vgl