RS OGH 2025/6/18 Dg2/72; Dg1/93; 2Dg2/21v; 2Dg1/25b

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Veröffentlicht am 04.09.1972
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Norm

RDG §84

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach dem § 84 Abs 1 RDG - gleichgültig ob nach lit a oder b - kommt es nur darauf an, ob die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen gegeben sind oder nicht. Auf die Ursachen dieser Voraussetzungen, nämlich die Ursachen für die Krankheit oder für die körperlichen oder geistigen Gebrechen, ist hingegen als unbeachtlich nicht einzugehen.Bei der Prüfung der Frage auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach dem Paragraph 84, Absatz eins, RDG - gleichgültig ob nach Litera a, oder b - kommt es nur darauf an, ob die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen gegeben sind oder nicht. Auf die Ursachen dieser Voraussetzungen, nämlich die Ursachen für die Krankheit oder für die körperlichen oder geistigen Gebrechen, ist hingegen als unbeachtlich nicht einzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0072657

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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