RS OGH 1972/9/5 4Ob569/72

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Veröffentlicht am 05.09.1972
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Norm

ABGB §970

Rechtssatz

Haftung des Gastwirtes für seinen Bediensteten, der sich in seiner Freizeit dem Gast zu einer Dienstleistung zur Verfügung stellt, es wäre denn dem Gast bekannt gewesen, daß der Bedienstete nicht als Hausangestellter des Wirtes, sondern nur gefälligkeitshalber als Privatmann ohne Beziehung auf seine dienstliche Stellung im Betrieb für ihn tätig wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 569/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 4 Ob 569/72
    Veröff: ZVR 1974/15 S 16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019186

Dokumentnummer

JJR_19720905_OGH0002_0040OB00569_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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