Norm
ABGB §970Rechtssatz
Haftung des Gastwirtes für seinen Bediensteten, der sich in seiner Freizeit dem Gast zu einer Dienstleistung zur Verfügung stellt, es wäre denn dem Gast bekannt gewesen, daß der Bedienstete nicht als Hausangestellter des Wirtes, sondern nur gefälligkeitshalber als Privatmann ohne Beziehung auf seine dienstliche Stellung im Betrieb für ihn tätig wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019186Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0040OB00569_7200000_001