Norm
ABGB §276 IdRechtssatz
Die Vertretung durch einen Abwesenheitskurator ist so weit erforderlich und zulässig, als der Abwesende keinen ordentlichen Sachwalter im Sinne des § 276 ABGB zurückgelassen hat. Ein ordentlicher Sachwalter ist ein Bevollmächtigter, dessen Vollmacht sich auf die Rechte des Abwesenden, die gefährdet erscheinen und gewahrt werden sollen, oder auf die Rechte eines Dritten, deren Ausübung gehemmt ist, bezieht. Es kann daher sein, daß der Abwesende für ein bestimmtes Geschäft durch einen von ihm bestellten Bevollmächtigten, sonst aber von einem Abwesenheitskurator oder umgekehrt nur in einem bestimmten Geschäft von einem Abwesenheitskurator vertreten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0049276Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0040OB00565_7200000_002