RS OGH 1972/9/5 4Ob565/72, 2Ob545/82, 8Ob516/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1972
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Norm

ABGB §276 Id
ABGB §276 IIc

Rechtssatz

Die Vertretung durch einen Abwesenheitskurator ist so weit erforderlich und zulässig, als der Abwesende keinen ordentlichen Sachwalter im Sinne des § 276 ABGB zurückgelassen hat. Ein ordentlicher Sachwalter ist ein Bevollmächtigter, dessen Vollmacht sich auf die Rechte des Abwesenden, die gefährdet erscheinen und gewahrt werden sollen, oder auf die Rechte eines Dritten, deren Ausübung gehemmt ist, bezieht. Es kann daher sein, daß der Abwesende für ein bestimmtes Geschäft durch einen von ihm bestellten Bevollmächtigten, sonst aber von einem Abwesenheitskurator oder umgekehrt nur in einem bestimmten Geschäft von einem Abwesenheitskurator vertreten wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 565/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 4 Ob 565/72
    Veröff: EvBl 1973/25 S 72
  • 2 Ob 545/82
    Entscheidungstext OGH 19.10.1982 2 Ob 545/82
    Auch; Beisatz: Ist ohnehin ein Postbevollmächtigter vorhanden, so kann allein zwecks Zustellung behördlicher Erkenntnisse kein Abwesenheitskurator bestellt werden. (T1) Veröff: MietSlg 34011
  • 8 Ob 516/88
    Entscheidungstext OGH 07.07.1988 8 Ob 516/88
    Beisatz: Der Aktionsbereich des Abwesenheitskurators findet dort seine Grenzen, wo der Entscheidungsbereich durch Bestellung eines Bevollmächtigten des Abwesenden ohnedies hinreichend abgedeckt ist. (T2) Veröff: NZ 1989,249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0049276

Dokumentnummer

JJR_19720905_OGH0002_0040OB00565_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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