Norm
HbG §4 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Im Verfahren über eine Kündigung oder Entlassung wegen gröblicher Vernachlässigung der Reinigungspflicht kommt es nicht darauf an, ob sich der Hausbesorger an die in § 4 Abs 1 Z 1 lit a HbG angeführten zeitlichen Mindestabstände gehalten hat; entscheidend ist, ob die Reinigung ordentlich, das heißt zweckentsprechend, vorgenommen, der Schmutz tatsächlich entfernt wird.Im Verfahren über eine Kündigung oder Entlassung wegen gröblicher Vernachlässigung der Reinigungspflicht kommt es nicht darauf an, ob sich der Hausbesorger an die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, HbG angeführten zeitlichen Mindestabstände gehalten hat; entscheidend ist, ob die Reinigung ordentlich, das heißt zweckentsprechend, vorgenommen, der Schmutz tatsächlich entfernt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0062902Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0040OB00056_7200000_001