RS OGH 2011/2/17 10Os126/72, 13Os142/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1972
beobachten
merken

Norm

StGB §51
  1. StGB § 51 heute
  2. StGB § 51 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StGB § 51 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 51 gültig von 01.03.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 51 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass Weisungen geeignet sein müssen, den Verurteilten vor dem Rückfall zu bewahren (SSt 31/76), meint der Gesetzgeber nicht den Ausschluss der Rückfallsmöglichkeit überhaupt, sondern eine Einflussnahme auf den Verurteilten in der Weise, dass er durch Selbstzucht den Rückfall vermeide (JBl 1955,340, SSt 26/9). Das bedeutet, dass die dem Verurteilten auferlegten Pflichten dem Einzelfall und spezifisch dem Charakter des betreffenden Delikts angepaßt sein müssen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 126/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 10 Os 126/72
    Veröff: EvBl 1973/48 S 105
  • RS0092311">13 Os 142/10x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 142/10x
    Auch; Beisatz: Aus der von § 51 Abs 1 erster Satz StGB verlangten Eignung, „den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten“, folgt, dass nur solche Gebote und Verbote als Weisungen in Betracht kommen, die ? über die bloße Androhung einer Strafe hinaus ? einen zusätzlichen Anreiz zu gesetzeskonformem Verhalten schaffen, die spezialpräventive Wirkung der bedingt nachgesehenen Sanktion also verstärken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten