RS OGH 2024/10/23 7Ob195/72; 6Ob666/85; 9Ob39/24m

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Veröffentlicht am 06.09.1972
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Rechtssatz

Ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert ( nach § 351 ABGB nicht zum Besitzverlust führend ), reicht für sich allein zur Ersitzung nicht hin ( vgl hiezu Randa, Besitz, 769, Anm 7 und die dort angeführten Lehrmeinungen ). Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß die zur Begründung einer Dienstbarkeit führenden Besitzausübungshandlungen, die ihrer Natur nach nicht ständig, sonder in mehr oder weniger großen Zeitabständen wiederkehrend vorzunehmen sind, bei jeder in Betracht kommenden Gelegenheit tatsächlich vorgenommen werden müßten. Vielmehr hat der Gesetzgeber für alle derartigen nicht selten, aber auch nicht ständig auszuübenden Rechte bewußt auf eine diesbezügliche Regelung verzichtet ( vgl Ofner, Protokolle II, 267 ). Demzufolge kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, ob eine Unterbrechung tatsächlicher Besitzausübungshandlungen während der Ersitzungszeit die Rechtsausübung noch als kontinuierlich oder schon als nicht mehr kontinuierlich erscheinen läßt.Ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert ( nach Paragraph 351, ABGB nicht zum Besitzverlust führend ), reicht für sich allein zur Ersitzung nicht hin ( vergleiche hiezu Randa, Besitz, 769, Anmerkung 7 und die dort angeführten Lehrmeinungen ). Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß die zur Begründung einer Dienstbarkeit führenden Besitzausübungshandlungen, die ihrer Natur nach nicht ständig, sonder in mehr oder weniger großen Zeitabständen wiederkehrend vorzunehmen sind, bei jeder in Betracht kommenden Gelegenheit tatsächlich vorgenommen werden müßten. Vielmehr hat der Gesetzgeber für alle derartigen nicht selten, aber auch nicht ständig auszuübenden Rechte bewußt auf eine diesbezügliche Regelung verzichtet ( vergleiche Ofner, Protokolle römisch zwei, 267 ). Demzufolge kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, ob eine Unterbrechung tatsächlicher Besitzausübungshandlungen während der Ersitzungszeit die Rechtsausübung noch als kontinuierlich oder schon als nicht mehr kontinuierlich erscheinen läßt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 195/72
    Entscheidungstext OGH 06.09.1972 7 Ob 195/72
    EvBl 1973/28 S 75
  • RS0010336">6 Ob 666/85
    Entscheidungstext OGH 03.10.1985 6 Ob 666/85
    Vgl auch; Beisatz: Daß ein Fahrtrecht - der Nutzung des Grundstückes
    und Bedürfnissen der Benutzer entsprechend - nur verhältnismäßig
    selten ausgeübt wird, steht der Ersitzung nicht entgegen. (T1)
  • RS0010336">9 Ob 39/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 9 Ob 39/24m
    vgl; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen. (T2)
    Beisatz: Es ist nicht der Nachweis der Ausübung des Rechts in jedem einzelnen Jahr der Ersitzungszeit erforderlich, sondern nur der Nachweis einer einheitlichen Besitzausübung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010336

Im RIS seit

06.09.1972

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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