RS OGH 2007/8/29 7Ob181/72 (7Ob182/72), 4Ob544/75, 6Ob559/88, 1Ob6/92, 3Ob562/94 (3Ob1623/94), 7Ob69

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Veröffentlicht am 06.09.1972
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Rechtssatz

Die Nichteinhaltung der vom Abhandlungsrichter für die Klagseinbringung gesetzten Frist hat weder den Verlust des Klagerechtes noch den Verlust materiellrechtlicher Ansprüche zur Folge; die einzige Folge ist, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche weitergeführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007962

Dokumentnummer

JJR_19720906_OGH0002_0070OB00181_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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